Satzungsänderung Verein 2023

Sehr geehrte Vereinsmitglieder,

an der kommenden Jahreshauptversammlung soll ein Beschluss zur Änderung der Vereinssatzung gefasst werden. Dazu möchten wir Ihnen den Vorschlag des Vorstandes zur Änderung der Satzung auf diesem Wege zur Verfügung stellen. Vorschläge zur Änderung der Satzung bitten wir als Antrag fristgerecht vor der Versammlung schriftlich einzureichen. An der Sitzung selbst bitten wir von einer Diskussion außerhalb der eingereichten Anträge abzusehen, um den zeitlichen Rahmen der Veranstaltung nicht zu sprengen. Für Erläuterungen steht der Vereinsvorsitzende selbstverständlich zur Verfügung. Die Änderungen umfassen Anpassungen an das aktuell geltende Vereinsrecht sowie eine Anpassung an den aktuellen Sprachgebrauch und basiert auf der Vorlage des bayerischen Landesfeuerwehrverbandes. Die größte Änderung ist die Aufnahme des Datenschutzes unter §15.

Alte Fassung Neue Fassung
Satzung für die Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehr Stein e. V.
 
In seiner Form vom 06.01.1984, durch Eintragung beim Amtsgericht Fürth vom 26.10.1984 unter der Nr. „VR 749“, mit Änderungen vom 25.02.1989, vom 19.01.1990, vom 10.05.1999, vom 17.02.2017
Satzung für die Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehr Stein e. V.

In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint.

In der Fassung vom 06.01.1984, durch Eintragung beim Amtsgericht Fürth vom 26.10.1984 unter der Nr. „VR 749“, mit Änderungen vom 25.02.1989, vom 19.01.1990, vom 10.05.1999, vom 17.02.2017, vom 09.03.2023
§ 1 Namen, Sitz, Geschäftsjahr
 
1.Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Stein e.V.“

2.Der Verein hat seinen Sitz in Stein.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Namen, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Stein e.V.“

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Stein.

3.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4.  Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
 
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Stein e.V., insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-  wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen   Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in   ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus   Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den   Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe   Vergütung begünstigt werden.

3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Stein, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des zweiten Teils, dritten Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie   eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die   satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine   Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen   Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die   den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe   Vergütung begünstigt werden.

3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können sein:
  1.) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
  2.) Kinder bis zum Mindestalter eines Feuerwehranwärters (Art. 7 Abs. 1   BayFWG) und ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
  3.) fördernde Mitglieder,
  4.) Ehrenmitglieder.

2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehr-Anwärter. Personen die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder – vgl. § 3 Abs. 3 -, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder  Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

3. Zu den passiven Mitgliedern zählen Kinder bis zum Mindestalter eines   Feuerwehranwärters (Art. 7 Abs. 1 BayFWG) und wer mindestens 25 Jahre   aktiven Dienst geleistet hat. Der Vorstand behält sich jedoch vor, aktive   Mitglieder, die vor dieser Dienstzeit ausscheiden, auf Antrag als passive   Mitglieder aufzunehmen.

4. Abs. 3 dieses § gilt für die bestehende Mitgliedschaft nicht.
§ 3 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können sein:
  1.) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
  2.) Kinder bis zum Mindestalter eines Feuerwehranwärters (Art. 7 Abs. 1   BayFWG) (passive Mitglieder)
  3.) ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
  4.) fördernde Mitglieder,
  5.) Ehrenmitglieder.

2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder – vgl. Abs. 3 , wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

3. Zu den passiven Mitgliedern zählen Kinder bis zum Mindestalter eines Feuerwehranwärters (Art. 7 Abs. 1 BayFWG) und wer mindestens 25 Jahre aktiven Dienst geleistet hat. Der Vorstand behält sich jedoch vor, aktive Mitglieder, die vor dieser Dienstzeit ausscheiden, auf Antrag als passive Mitglieder aufzunehmen.

4. Abs. 3 gilt nicht für die bestehende Mitgliedschaft.
 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
 
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorsitzenden oder 1. Kommandanten an den Vorstand. Der muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln für die Ernennung sein.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

3. Über die Aufnahme entscheidet im Zweifelsfall der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorsitzenden oder 1. Kommandanten an den Vorstand. Dieser muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ernennung zustimmen.

5. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gelten nicht für Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser Satzung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft endet:
1.       mit dem Tod des Mitglieds,
2.       durch Austritt
3.       durch Streichung von der Mitgliederliste,
4.       durch Ausschluss.

2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschluss als nicht erlassen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft endet:
1.)       mit dem Tod des Mitglieds,
2.)       durch Austritt
3.)       durch Streichung von der Mitgliederliste,
4.)       durch Ausschluss.

2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Mahnung gilt auch als wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Maßgeblich ist die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift. Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschluss als nicht erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge

1.Fördernde Mitglieder leisten einen regelmäßigen Beitrag.
§ 6 Mitgliedsbeiträge

1.  Fördernde Mitglieder leisten einen regelmäßigen Beitrag. Dessen Mindesthöhe und   Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Vereinsorgane
 
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vereinsorgane

1.  Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
 
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a) engere Vorstandschaft,
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. dem 1. Kommandanten der FF Stein
 
b)erweiterte Vorstandschaft,
6. dem 2. Kommandanten der FF Stein
7. dem Zeugwart
8. dem Jugendwart
9. zwei Vertrauensleuten der aktiven Mitglieder – Mannschaft –
10. zwei Vertrauensleuten der passiven und fördernden Mitgliedern
11. einem Vertrauensmann der Führungsdienstgrade.

2. Die unter Absatz 1 Nr. 1 – 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt.
Die unter Abs. 1 Nr. 5 – 6 genannten Vorstandmitglieder werden von den aktiven   Mitgliedern in einem von der Stadt Stein extra durchzuführenden Wahlgang auf   sechs Jahre gewählt.
Die unter Abs. 1 Nr. 7 – 8 genannten Vorstandsmitglieder werden vom 1.   Kommandanten ernannt. Die unter Abs. 1 Nr. 9 genannten Vorstandsmitglieder werden von den anwesenden aktiven Mannschaftsmitgliedern in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die unter Absatz 1 Nr. 10 genannten Vorstandsmitglieder werden von den   anwesenden Mitgliedern in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei   Jahren gewählt.
Das unter Absatz 1 Nr. 11 genannte Vorstandsmitglied wird von den anwesenden   Führungsdienstgraden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren   gewählt.
Der 1. Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

3. Alle unter Absatz 1 1 – 11 genannten Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied vertreten.

5. Außer durch Tod erlischt das Amt des Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
 
§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
  engere Vorstandschaft,
  1.) dem Vorsitzenden
  2.) dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3.) dem Schriftführer
  4.) dem Kassenwart
  5.) dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Stein,

  erweiterte Vorstandschaft,
  6.) dem/der stellv. Kommandanten der Freiwillige Feuerwehr Stadt Stein
  7.) dem Gerätewart
  8.) dem Jugendwart
  9.) zwei Vertrauensleuten der aktiven Mitglieder – Mannschaft –
  10.) zwei Vertrauensleuten der passiven und fördernden Mitgliedern
  11.) einem Vertrauensmann der Führungsdienstgrade.

2. Die unter Absatz 1 Nr. 1 – 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der   Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt.
Die unter Abs. 1 Nr. 5 – 6 genannten Vorstandmitglieder werden von den aktiven   Mitgliedern, welche mind. das 16. Lebensjahr vollendet haben, in einem von der   Stadt Stein extra durchzuführenden Wahlgang auf   sechs Jahre gewählt.
Die unter Abs. 1 Nr. 7 – 8 genannten Vorstandsmitglieder werden vom   Kommandanten ernannt.
Die unter Abs. 1 Nr. 9 genannten Vorstandsmitglieder   werden von den in der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die unter Absatz 1 Nr. 10 genannten Vorstandsmitglieder werden von den in der   Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Das unter Absatz 1 Nr. 11 genannte Vorstandsmitglied wird von den in der   Mitgliederversammlung anwesenden Führungsdienstgraden auf die Dauer von   zwei Jahren gewählt.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind in geheimer Abstimmung zu wählen.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur   Neuwahl im Amt.

3. Alle unter Absatz 1 Nr. 1 – 11 genannten Vorstandsmitglieder müssen dem Verein   angehören.

4. Gesetzlicher Vorstand  im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im   Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall   des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied vertreten.

5. Außer durch Tod erlischt das Amt des Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus   dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann   jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes   entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. 
 § 9 Zuständigkeit des Vorstands
 
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch   diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.


2. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über € 250 sind für den Verein nur verbindlich,   wenn der Vorstand dem zugestimmt hat.
 § 9 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch   diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende   Aufgaben:
1.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2.) Einberufung der Mitgliederversammlung,
3.) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4.) Verwaltung des Vereinsvermögens,
5.) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6.) Beschlussfassung über Aufnahme im Zweifelsfall und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
7.) Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung für Ehrenmitglieder, sowie deren Vorschlag.

2. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über € 500 sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand dem zugestimmt hat.
§ 10 Sitzung des Vorstands 

1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der  Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Sitzung des Vorstands 

1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der  Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
 § 12 Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der   Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes.
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des   Vereins.
4. Beschlussfassung über die Berufung gegen Ausschlussbeschluss des   Vorstandes.


2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss
die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom   stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der  Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere   Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
 § 12 Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der   Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes,
2.) Festsetzung der Mindesthöhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
3.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
4.) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des   Vereins,
5.) Beschlussfassung über die Berufung gegen Ausschlussbeschluss des   Vorstandes.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom   stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte   Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der   Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere   Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
 § 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Ausnahmen regelt der § 8 Abs. 2 dieser Satzung. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn es 1/5 der anwesenden Mitglieder beantragt.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
 § 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Ausnahmen regelt der § 8 Abs. 2 dieser Satzung. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn es 1/5 der anwesenden Mitglieder beantragt.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

6. Der Vorsitzende kann weitere Personen (natürliche und juristische) einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.
 § 14 Ehrungen
 
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
1.  ein Ehrendiplom oder Ehrennadel
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden.
 § 14 Ehrungen
 
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
1.) ein Ehrendiplom, eine Ehrennadel oder eine sonstige besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,
2.) die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden.
   § 15 Datenschutz

1. Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner
Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personen-bezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschiften.

2. Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur
Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.

3. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname
und Anschrift, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug (hierfür wird ein separates Mandat für den Lastschrifteinzug erhoben), Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax), E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum.
Von den Aktiven Mitgliedern werden zusätzlich folgende Daten erhoben: Führerscheinklasse, Lizenz(en), Funktion(en), Dienstgrad in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen, Prüfungen.

4. Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes / Stadtfeuerwehrverbands Landkreis Fürth ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks- oder ggfs. Landesebene) zu melden.
 § 15
Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung kann nur mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die dies unmittelbar und ausschließlich für das FF-Wesen zu verwenden hat.
 § 16
Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stein, die dies unmittelbar und ausschließlich für die Freiwillige Feuerwehr Stadt Stein zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 17.02.2017 geändert.

           Peter Bauer         Peter Immig

           Werner Mücke     Reiner Kißkalt

           Christian Schuh   Andreas Zakel

          Jürgen Schmidt


Stein, den 17. Februar 2017
Die vorstehende Satzung wurde am 09.03.2023 geändert.

           Andreas Seidl           Peter Immig

           Dominik Datz            Lukas Busch

           Dominik Schilling      Isabelle Seidl

           Christian Langhammer


Stein, den 09. März 2023